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17.01.23 –
Ab 01.01.2023 gibt es laut Gesetz eine „Ehegattennotvertretung“, wenn bei einem Unfall eine Person nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Der Ehepartner oder die Ehepartnerin darf dann, unter bestimmten Voraussetzungen, Informationen von den Ärzt:innen erhalten und Entscheidungen treffen, auch wenn keine Vollmacht vorhanden ist.
Dies wird in folgendem Info-Video gut erklärt:
https://www.youtube.com/watch?v=d78em6Lc72A
Weitere Infos vom Bundesministerium für Justiz dazu gibt es auch unter dem folgenen Link:
https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusThemen/BetreuungsR-Reform/BetreuungsR-Reform_node.html